Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbestimmungen

Die meinstadion.ch GmbH (CHE-260.072.211) verpflichtet sich unwiderruflich wie folgt, womit sich alle Personen, welche Gelder auf das nachfolgend erwähnte Sperrkonto einbezahlen, einverstanden erklären:

1.
Sofern bis am 30. September 2018 die unter Ziffer 3 hiernach erwähnten Bedingungen nicht alle erfüllt sind, werden die Gelder, welche auf das bei der Neue Aargauer Bank AG (CHE-106.824.247) eröffnete Sperrkonto Nr. 0882-2388612-91-1 (IBAN CH87 0588 1238 8612 9100 1) einbezahlt worden sind, bis am 31. Oktober 2018 auf das Konto zurücküberwiesen, von welchem die Einzahlung erfolgt ist. Ein Zinsanspruch besteht nicht. Wurde der ursprüngliche Einzahlungsbetrag durch Gebühren (z.B. Kreditkartengebühren) reduziert, wird nur der reduzierte Betrag zurücküberwiesen. Absatz 2 und 3 hiernach bleiben vorbehalten.
Sind die Kontoangaben eines Einzahlers (d.h. Name und Kontonummer) nicht eruierbar oder besteht das Konto im Zeitpunkt der Rücküberweisung nicht mehr, sind diese Gelder bis am 31. Oktober 2018 auf das bei der Neue Aargauer Bank AG eröffnete Konto Nr. 0882-2388612-91 (IBAN CH17 0588 1238 8612 9100 0) der meinstadion.ch GmbH zu überweisen; bis am 30. November 2018 sind diese Gelder im Sinne einer Schenkung je zu einem Drittel auf ein Konto der FC Aarau AG (CHE-109.876.358; Auflage: Verwendung zu Gunsten der Juniorenabteilung), des nicht im Handelsregister eingetragenen Vereins Fussball-Club Aarau 1902 und des nicht im Handelsregister eingetragenen Vereins FC Aarau Frauen zu überweisen.
Geldbeträge, welche kleiner sind als CHF 50.00, werden nicht zurücküberwiesen. Solche Geldbeträge sind im Sinne von Absatz 2 hiervor je zu einem Drittel an die FC Aarau AG, den Verein Fussball-Club Aarau 1902 und den Verein FC Aarau Frauen weiterzuleiten.

2.
Sofern bis am 30. September 2018 die unter Ziffer 3 hiernach erwähnten Bedingungen erfüllt sind, werden die Gelder, welche auf das bei der Neue Aargauer Bank AG eröffnete Sperrkonto Nr. 0882-2388612-91-1 (IBAN CH87 0588 1238 8612 9100 1) einbezahlt worden sind, auf dasjenige Bankkonto überwiesen, welches die Stadion Aarau AG (CHE-114.405.177) und die Einwohnergemeinde Aarau gegenüber der meinstadion.ch GmbH gemeinsam schriftlich bezeichnet haben. Wird bis am 30. September 2018 kein solches Konto bezeichnet, sind die Gelder im Sinne von Ziffer 1 hiervor an die Einzahler zurückzuüberweisen.

3.
Die in Ziffer 1 und 2 hiervor erwähnten Bedingungen lauten wie folgt:

3.1.
Zwischen der Stadion Aarau AG und der HRS Real Estate AG (CHE-105.857.853) muss bis am 30. September 2018 (= spätester Tag der Vertragsunterzeichnung) ein öffentlich beurkundeter Grundstückkaufvertrag (Hauptvertrag, nicht Vorvertrag im Sinne von Art. 22 des Obligationenrechts [OR]) abgeschlossen worden sein, welcher (neben anderen Vertragsbestimmungen) sinngemäss die nachfolgend erwähnten Bestimmungen zum Inhalt hat:

3.1.1.
Das Kaufobjekt muss im Sinne der Botschaft der Stadt Aarau zu der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 ein «schlüsselfertiger Miteigentumsanteil des Fussballstadions» sein (kein Baurecht). Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn entgegen den Ausführungen in der vorerwähnten Botschaft ein Fussballstadion ohne Mantelnutzung gebaut wird, sofern dies keine Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung bedingt.

3.1.2.
Die Stadion Aarau AG und die HRS Real Estate AG haben im Grundstückkaufvertrag zu bestätigen, dass die Finanzierung des ganzen vertraglich vereinbarten Kaufpreises sichergestellt ist.

3.1.3.
Der Grundstückkaufvertrag hat eine Bestimmung zu enthalten, wonach die auf das Sperrkonto gemäss Ziffer 1 hiervor einbezahlten und im Sinne der Ziffer 1 weitergeleiteten Gelder als Kaufpreisteilzahlung erst dann an die HRS Real Estate AG bezahlt werden dürfen, wenn die Übernahme des Stadions durch die Stadion Aarau AG erfolgt ist.

3.1.4.
Der Grundstückkaufvertrag hat eine Bestimmung zu enthalten, wonach das Stadion so gebaut wird, dass es an geeigneter Stelle Platz für die in Ziffer 3.4. erwähnte «Erinnerungstafel» hat.

3.1.5.
Vom unterzeichneten Grundstückkaufvertrag ist eine auf www.meinstadion.ch einsehbare Vertragskopie bzw. ein entsprechender Auszug abzuspeichern. Inhalt des Auszugs müssen die Klauseln sein, mit welchen die vorerwähnten Bedingungen umgesetzt werden.

3.2.
Zwischen der Stadion Aarau AG und der FC Aarau AG muss bis am 30. September 2018 (= spätester Tag der Vertragsunterzeichnung) ein schriftlicher Vertrag (Hauptvertrag oder Vorvertrag im Sinne von Art. 22 OR) über die Nutzung des Stadions abgeschlossen worden sein, welcher (neben anderen Vertragsbestimmungen) sinngemäss die nachfolgend erwähnten Bestimmungen zum Inhalt hat:

3.2.1.
Der Vertrag hat eine Bestimmung zu enthalten, wonach die von der FC Aarau AG zu bezahlende Nutzungsgebühr jährlich maximal CHF 600'000 betragen darf.

3.2.2.
Der Vertrag hat eine Bestimmung zu enthalten, wonach das Stadion zu tragbaren Konditionen (Selbstkosten) auch von den Mannschaften des Vereins FC Aarau Frauen benützt werden kann, soweit dies mit der Nutzung des Stadions durch die FC Aarau AG vereinbar ist.

3.2.3.
Vom unterzeichneten Vorvertrag ist eine auf www.meinstadion.ch einsehbare Vertragskopie bzw. ein entsprechender Auszug abzuspeichern. Inhalt des Auszugs müssen die Klauseln sein, mit welchen die vorerwähnten Bedingungen umgesetzt werden.

3.3.
Bis am 30. September 2018 muss eine schriftliche Erklärung der Stadion Aarau AG und der FC Aarau AG vorliegen, wonach diese einverstanden sind, dass

  • allen Personen, welche CHF 50 gespendet haben, für das Eröffnungsspiel im Stadion ein Eintrittsticket zu Verfügung gestellt wird (ein Ticket pro gespendete CHF 50: also 2 Tickets für gespendete CHF 100, aber nur ein Ticket für bspw. gespendete CHF 77);
  • eine Person maximal 10 Tickets erhält, auch wenn ein Betrag einbezahlt wird, der CHF 500 übersteigt;
  • Personen, welche CHF 5'000 oder mehr gespendet haben, für das Eröffnungsspiel im Stadion 10 Eintrittstickets zur Verfügung gestellt werden (beste Plätze) und diese Personen (alleine) zusätzlich zu einem separaten Eröffnungsanlass eingeladen werden (Kosten zu Lasten FC Aarau AG); die Namen der Spender (mit Vorname, Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Spenders) sind im Sponsorenraum unter einer «Rubrik CHF 5'000» oder ähnlich an einer geeigneten Stelle zu verdanken (bei natürlichen Personen max. 2 Vornamen und 1 Name);
  • Personen, welche CHF 10'000 oder mehr gespendet haben, für das Eröffnungsspiel im Stadion 10 Eintrittstickets (wovon 1 Ticket mit Zutrittsrecht zu Sponsorenraum) zur Verfügung gestellt werden (beste Plätze) und diese Personen (alleine) zusätzlich zu einem separaten, feierlichen Abenderöffnungsanlass eingeladen werden (Kosten zu Lasten FC Aarau AG); die Namen der Spender (mit Vorname, Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Spenders) sind im Sponsorenraum unter einer «Rubrik CHF 10'000» oder ähnlich an einer geeigneten Stelle zu verdanken (bei natürlichen Personen max. 2 Vornamen und 1 Name);
  • Personen, welche CHF 20'000 oder mehr gespendet haben, für das Eröffnungsspiel im Stadion 10 Eintrittstickets (wovon 2 Tickets mit Zutrittsrecht zu Sponsorenraum) zur Verfügung gestellt werden (beste Plätze) und diese Personen (zusammen mit einer weiteren Person) zusätzlich zu einem separaten, feierlichen Abenderöffnungsanlass eingeladen werden (Kosten zu Lasten FC Aarau AG); die Namen der Spender (mit Vorname, Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Spenders) sind im Sponsorenraum unter einer «Rubrik CHF 20'000» oder ähnlich an einer geeigneten Stelle zu verdanken (bei natürlichen Personen max. 2 Vornamen und 1 Name);
  • Personen, welche CHF 50'000 oder mehr gespendet haben, für das Eröffnungsspiel im Stadion 10 Eintrittstickets (wovon 6 Tickets mit Zutrittsrecht zu Sponsorenraum) zur Verfügung gestellt werden (beste Plätze) und diese Personen (zusammen mit fünf weiteren Personen) zusätzlich zu einem separaten, feierlichen Abenderöffnungsanlass eingeladen werden (Kosten zu Lasten FC Aarau AG); die Namen der Spender (mit Vorname, Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Spenders) sind im Sponsorenraum unter einer «Rubrik CHF 50'000» oder ähnlich an einer geeigneten Stelle zu verdanken (bei natürlichen Personen max. 2 Vornamen und 1 Name);

Die FC Aarau AG hat sich in dieser Erklärung zudem zu verpflichten, die Kosten für den Ticketversand (inkl. die Kosten für allenfalls nötige Adressnachforschungen) zu übernehmen und der Einwohnergemeinde Aarau die in Ziffer 3.4. erwähnten Daten zur Verfügung zu stellen. Alle Spendenbeträge stellen eine Schenkung an die Einwohnergemeinde Aarau dar, welche mit der Auflage verbunden ist, diese Gelder im Sinne der vorstehenden Bestimmungen für den Kauf des schlüsselfertigen Miteigentumsanteils des Fussballstadions zu verwenden (vgl. zur steuerlichen Abzugsfähigkeit: bei natürlichen Personen § 40a des Steuergesetzes des Kantons Aargau (StG AG) und Art. 33a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG); bei juristischen Personen § 69 Abs. 1 lit. c StG AG und Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG). Von der Erklärung ist eine auf www.meinstadion.ch einsehbare Kopie abzuspeichern.

3.4.
Bis am 30. September 2018 ist die meinstadion.ch GmbH jederzeit berechtigt, aus substanziellen Gründen, insbesondere bei geldwäschereiverdächtigen oder missbräuchlichen Einzahlungen auf das Sperrkonto einzelne Spenden abzulehnen und an den Spender zurückzuüberweisen.

3.5.
Alle angenommenen Spenden von CHF 50 oder mehr sollen durch Anbringen einer entsprechenden «Erinnerungstafel» (mit Vorname, Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Spenders) an einer geeigneten Stelle des Stadions verdankt werden (max. 2 Vornamen und 1 Name). Beiträge von CHF 5'000, CHF 10'000 und CHF 20'000 (sowie darüber liegende Beiträge) sollen auf der «Erinnerungstafel» speziell verdankt werden (z.B. durch grössere Darstellung, entsprechende Hervorhebung, etc., und zwar je der Grösse des Betrags entsprechend). Bis am 30. September 2018 muss eine schriftliche Erklärung der Einwohnergemeinde Aarau vorliegen, wonach sich diese verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Erstellung und Installation der «Erinnerungstafel» anfallenden Kosten zu übernehmen und zeitgerecht einen Aargauer Künstler mit der Erstellung einer solchen «Erinnerungstafel» zu beauftragen (mit oder ohne Wettbewerb). Die vorerwähnten Daten werden der Einwohnergemeinde Aarau von der FC Aarau AG zeitgerecht zur Verfügung gestellt. Von der Erklärung ist eine auf www.meinstadion.ch einsehbare Kopie abzuspeichern. Ohne gegenteilige, vorgängige Willensäusserung im Zeitpunkt der Einzahlung der Spende wird das Einverständnis jedes Spenders vorausgesetzt, dass sein/ihr Vorname, Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz auf www.meinstadion.ch und auf der "Erinnerungstafel" erscheinen.

Sperrkontovereinbarung meinstadion.ch GmbH mit Neue Aargauer Bank AG vom 8./9. November 2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen meinstadion.ch GmbH vom 15. November 2017